Lexikon
Ad-hoc
Nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen Aktiengesellschaften kursbewegende Nachrichten aus dem Unternehmen - etwa die Übernahme einer anderen AG - als Ad-hoc-Meldungen veröffentlichen. Die AG muss vor der Veröffentlichung der berichtspflichtigen Tatsache in einem überregionalen Börsenblatt oder einem elektronischen Informationssystem auch die Börsengeschäftsführung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informieren.




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